Aus der Finanzverwaltung
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Das BMF hat mit Schreiben vom 15. März 2022 Kriterien aufgesetzt, durch die eine Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug klargemacht werden soll.
Zu den Einnahmen in Geld gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Das BMF führt hierzu folgende Beispiele auf:
- Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (Arbeitnehmer erhält anstelle eines Fahrrads im Wert von EUR 800 einen Geldbetrag von EUR 800, um den Kauf des Fahrrads zu finanzieren)
- Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt
Für Sachbezüge wurden die Voraussetzungen ab 2022 verschärft. Hiernach liegt ein Sachbezug vor, wenn dieser - neben dem Zusätzlichkeitserfordernis - die dem Sachbezug zugrunde liegenden Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (bspw. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.
Beispielhaft führt hierzu das BMF auf:
- Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken)
- Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG erfüllen (bspw. Tankgutscheine, Fitnessstudiobeiträge, Streamingdienste für Film und Musik, Kraftstoff, Ladestrom, etc.)
BMF verlängert coronabedingte Steuererleichterungen im Erhebungsverfahren
Das BMF hat auf Grund der anhaltenden Pandemie und hiermit einhergehenden Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens die für das Erhebungsverfahren geltendenden Erleichterungen wie bspw. Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Ratenzahlung bis zum 31. März 2022 gewährt. Folgendes wird durch das BMF-Schreiben v. 7. Dezember 2021 geregelt:
- Stundungen: Steuern, die bis zum 31. Januar 2022 fällig werden, können bis zum 31. März 2022 zinsfrei gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Stundung muss bis zum 31. Januar 2022 beantragt werden. Allerdings kann die Stundung auch bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden, wenn zugleich eine Ratenzahlung vereinbart wird.
- Vollstreckungsaufschub: Vollstreckungsaufschub wird bis zum 31. März 2022 für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern gewährt, wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sind grundsätzlich zu erlassen.
- Steuervorauszahlungen: Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (ggfs. nebst Solidaritätszuschlag) für 2021 und 2022 können bis zum 30. Juni 2022 - ohne strenge Beweisführung - herabgesetzt werden; Voraussetzuung ist, dass der Steuerpflichte geltend machen kann, unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen zu sein. Hierbei genügt u.a. der Nachweis, dass Coronahilfen bezogen wurden.
Keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG für erhaltene Coronahilfen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein vertritt die Auffassung, dass die einkommensteuertarifliche Vergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. "Fünftelregelung") für sämtliche Coronahilfen nicht greift. Diese sind als voll steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen und der regulären tariflichen Besteuerung nach § 32a EStG zu unterwerfen.
Corona-Soforthilfe: Rückzahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag 31.12.2020 passivierbar
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein führt aus, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Rückzahlungsverpflichtung betreffend die Corona-Soforthilfe in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31. Dezember 2020 erfolgswirksam passiviert wird. Die Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung reduziert somit das steuerliche Ergebnis des betreffenden Wirtschaftsjahres entsprechend. Für die Einnahmenüberschussrechnung gilt hingegen das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG, sodass die Corona-Soforthilfe im letzteren Falle vollumfänglich steuerwirksam ist.
Zu beachten ist, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur dann bereits zum 31. Dezember 2020 passivierbar ist, wenn die die Corona-Soforthilfe gewährende Behörde den Steuerpflichtigen zur Ermittlung und Rückzahlung der Soforthilfe in 2021 (oder Folgeperioden) verpflichtet hat. Nach unserer Leseart gilt dies hingegen nicht, d.h. keine Passivierung einer Rückzahlungsverpflichtung zum 31. Dezember 2020, wenn noch kein behördlicher Aufruf vorliegt, den Liquiditätsengpass zu ermitteln. Dies dürfte sich mit R 5.7 Abs. 4 Satz 2 EStR decken, wonach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst dann zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.
BMF erlässt eine Vereinfachungsregelung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2021 eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre und, sofern die Steuerbescheide für die vorausgegangenen Jahre verfahrensrechtlich noch änderbar sind, auch für die Vergangenheit.
BMF beschließt Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren.
Anschlussstundungen können über den 30. September 2021 hinaus für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
Kürzere Nutzungsdauer von Computerhardware
Das BMF hat ein Schreiben, datierend v. 26. Februar 2021, zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung bekannt gegeben. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die Regelung gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
Verlängerung der Veröffentlichungsfrist von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger
Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz geregelt, dass Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden. Damit wird faktisch die Offenlegungsfrist nochmals bis zum 5. April 2021 verlängert.