Aus der Finanzverwaltung
Beweiskraft der Buchführung I BMF-Schreiben v. 11.3.2024 (IV D 2 - S 0333/23/10001 :001)
Der AEAO zu § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung) wurde neu gefasst. Die Finanzverwaltung geht insbesondere darauf ein, wann die Vermutung zur sachlichen Richtigkeit nach § 158 AO ihre Wirksamkeit verliert.
Die wichtigsten Punkte des BMF-Schreibens v. 11.3.2024 werden nachfolgen kurz zusammengefasst:
§ 158 Abs. 1 AO enthält, bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die gesetzliche Vermutung zur sachlichen Richtigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen.
Formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen richtet sich nach den §§ 140 bis 148 AO und ggf. nach den weiteren Ordnungsvorschriften der Einzelsteuergesetze. Entscheidend ist das Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls. Auch bei einzelnen formellen Mängeln kann die Buchführung und die Aufzeichnungen insgesamt als formell ordnungsmäßig eingestuft werden. Eine formelle Ordnungswidrigkeit liegt erst dann vor, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert.
Wann die Vermutung zur sachlichen Richtigkeit die Wirksamkeit verliert
Die Vermutung nach § 158 AO verliert ihre Wirksamkeit insbesondere dann, soweit es nach einer Verprobung oder anderen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.
Die Verwaltung weist zudem darauf hin, dass Vermutung nach § 158 AO ihre Wirksamkeit verliert, soweit der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen (vgl. § 146a AO i. V. m. § 4 KassenSichV, § 147b AO oder § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV) zur Verfügung stellt.
Die Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen ganz oder teilweise aufgrund des § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht der Besteuerung zugrunde zu legen sind.
Aufzeichnungspflichten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen I BMF-Schreiben v. 11.03.2024 (IV D 2-S 0316-a/21/10006 :008)
Das BMF äußert sich zu den wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme im Hinblick auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geführten Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen haben sich in den vergangenen Jahren verschärft. Hiervon sind auch Taxi- und Mietwagenunternehmen betroffen.
In den Unternehmen werden Taxametern und Wegstreckenzählern eingesetzt. Es handelt sich dabei um elektronische Aufzeichnungssysteme. Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf die Aufzeichnungspflichten ein.
Aufzeichnungspflichten von Taxiunternehmen
Im Hinblick auf Taxiunternehmen wird klargestellt, dass zumindest folgende branchenübliche Daten aufzuzeichnen sind:
Allgemeine Daten pro Schicht bzw. Abrechnungstag
- eindeutige Fahrerkennung,
- Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs),
- Zählwerksdaten i. S. d. Tz. 15.1 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 S. 149 – nachfolgend „MID“) zu Beginn und Ende einer Schicht,
- Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und -ende), soweit das Taxi von einer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gefahren wird,
- Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten.
Einzeldaten je Geschäftsvorfall
- Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit),
- Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt),
- zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp Tariffahrten),
- Fahrpreis,
- Zuschlag,
- In Rechnung gestellte Gesamtsumme,
- Umsatzsteuersatz,
- Zahlungsart (z. B. bar, unbar),
- gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant).
Die Aufzeichungspflichten im Zusammenhang mit Taxametern werden umfangreich erläutert.
Aufzeichnungspflichten von Mietwagenunternehmen
Im Hinblick auf Mietwagenunternehmen wird klargestellt, dass zumindest folgende branchenübliche Daten aufzuzeichnen sind:
Allgemeine Daten pro Schicht bzw. Abrechnungstag
- eindeutige Fahrerkennung,
- Mietwagenkennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs),
- Kilometerstand laut Tachometer (bei arbeitstäglichen Fahrtbeginn),
- Daten der Summierwerke (vgl. Tz. 4.2.3.1 AEAO zu § 146a AO) mindestens arbeitstäglich,
- Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten,
- Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und -ende) – soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Mietwagen fährt.
Einzeldaten je Geschäftsvorfall
- Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit),
- Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt),
- zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp Tariffahrten),
- In Rechnung gestellte Gesamtsumme,
- Umsatzsteuersatz,
- Zahlungsart (z. B. bar, unbar),
- gezahltes Trinkgeld (sofern steuerlich relevant).
Die Aufzeichungspflichten im Zusammenhang mit Wegstreckenzählern werden umfangreich erläutert.
Umsatzsteuerliche Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdoppel
Das Schreiben enthält außerdem den Hinweis, dass zu einer ausgestellten Rechnung (ggf. auch in Form einer Quittung) ein Doppel (z. B. als Durchschrift) aufzubewahren (§ 14b Absatz 1 UStG) ist. Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (z. B. Taxameter, Wegstreckenzähler oder Kassensysteme) erteilt, ist es hinsichtlich einer erteilten Rechnung im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.