Aus der Gesetzgebung
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hängt u.a. von der frist- und ordnungsgemäßen Abagbe einer Zusammenfassenden Meldung ab. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es ausreichend sein, wenn diese innerhalb der regulären Festsetzungsfrist abgegeben wird. Bei einer verspäteten Abgabe drohen jedoch Verspätungszuschläge.
Anpassung des Satzes bei der Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe erhöht sich ab 2023 auf 5,0% (bis einschl. 2022: 4,2%).
Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022
Der Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf €12 / Stunde. Sollte noch kein Zeiterfassungssystem vorhanden sein, bietet es sich an, ein solches einzuführen, um auf Basis dessen überprüfen zu können, ob die Mindestlohnvorgaben eingehalten werden. Dies fordert zudem auch das Bundesarbeitsgericht (siehe Urteil vom 13. September, Az. 1 ABR 22/21).
Erhöhung des Sparerpauschbetrags ab 2023
Der Sparerpauschbetrag wurde ab dem Jahr 2023 von bisher €801 (Einzelveranlagung) bzw. €1.602 (Zusammenveranlagung) auf €1.000 (Einzelveranlagung) bzw. €2.000 (Zusammenveranlagung) angehoben.
Anpassung des Ausbildungsfreibetrags
Steuerpflichtige können für ein volljähriges Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befindet und dabei auswärtig untergebracht ist, einen steuermindernden Ausbildungsfreibetrag bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Ab dem Jahr 2023 steigt dieser Freibetrag von €924 auf €1.200 pro Jahr. Der Freibetrag muss entsprechend gekürzt werden, sofern in einem Monat die Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht vorliegen.
Gebäude-AfA
Vermieter durften von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer eines Gebäudes in begründeten Ausnahmefällen abweichen und demnach eine kürzere, zu höheren Abschreibungsaufwendungen führende Nutzungsdauer beantragen. Von dieser Ausnahmeregelung kann ab 2023 nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Zweck hierbei ist, Bürokratieaufwand und Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Für Altgebäude gilt ein Bestandsschutz. Für diese kann weiterhin die Ausnahmeregelung angewandt werden.
Ab 2024 wird der reguläre AfA-Satz von 2% auf 3% angehoben. Diese Regelung gilt für Neu-Wohngebäude (solche, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden).
Drittes Entlastungspaket
Zur Abmilderung der steigenden Energiekosten infolge des Ukraine-Krieges hat die Bundesregierung folgendes Paket geschnürt:
- Rentner erhalten zum 1. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale von €300, welche von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt wird.
- Studenten und Schüler erhaltne einmalig €200.
- Ab 2023 wird das Kindergeld um €18 für das erste und zweite Kind; der Kinderzuschlag erhöht sich auf €250.
- Die Höchstgrenze für Midijob steigt zum 1. Januar 2023 auf €2.000 (ab Oktober 2022: €1.600).
- Die Home-Office-Pauschale gilt auch in 2022, wonach pro Home-Office-Tag €5 - max. jeodch €600 - bei der Steuerveranalgung geltend gemacht werden können. Ab 2023 soll die Pauschale auf €1.000 steigen. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.
Zinsanpassungsgesetz
Nach einem Entwurf der Bundesregierung soll der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig judizierte Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6% für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15% pro Monat respektive 1,8% pro Jahr gesenkt werden. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.
Steuerentlastungsgesetz 2022
Angesichts erheblicher Preiserhöhungen (Inflation im März 2022: 7,5%), insbesondere im Energiebereich, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden. Der Referentenentwurf zum Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht folgende Maßnahmen vor:
- Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (d.h. ab Kilometer 21) von EUR 0,35 auf EUR 0,38 für Zeiträume bis einschließlich 2026
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von EUR 1.000 auf EUR 1.200
- Erhöhung des Grundfreibetrages von derzeit EUR 9.984 auf EUR 10.347 (Erhöhung: EUR 363)
- Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden; der Benzinpreis sinkt damit um EUR 0,30 / Liter, Diesel um EUR 0,14 / Liter.
- Einmalige Energiepauschale in Höhe von EUR 300, welche über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers läuft und somit steuerpflichtig ist. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
- Vergünstigte Tickets für den ÖPNV, d.h. EUR 9 / Monat begrenzt auf 3 Monate.
- Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von EUR 100 / Kind.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Das Gesetz bezweckt die Abmilderung von Folgen der Corona-Pandemie. Folgende Maßnahmen sind geplant:
- die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert
- die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert
- die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden
- die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert; für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben; der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre; das gilt jedoch nicht für den gewerbesteuerlichen Verlust, da dieser grundsätzlich nicht zurückgetragen werden kann
- die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert
- die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert
- die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert (somit bis zum 31. August 2022); hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Grundsteuerreform - Grundbesitzer zum Handeln gezwungen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Gleichzeitig erhielten die Länder die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel). Hievon haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Saarland und Sachsen Gebrauch gemacht.
Für alle gilt: Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Bundesländer) und 1. Januar 1964 (alte Bundesländer) verlieren im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden.
Grundbesitzer sind im Zuge der beschlossenen Grundsteuerreform zum Handeln gezwungen. Konkret bedeutet dies, dass Grundbesitzer für ihren Grundbesitz Feststellungserklärungen bis spätestens zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt abgeben müssen. Hierdurch werden neue Grundsteuerwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 festgestellt, die als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 dienen.
Transparenzregister wird zum Vollregister
Seit dem 1. August 2021 wurde das Transparenzregister in ein sog. Vollregister umgewandelt. Das bedeutet, dass juristische Personen privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften ihrer Mitteilungspflicht nur dadurch nachkommen, in dem sie die jeweilige transparenzpflichtige Einheit sowie deren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister hinterlegen; die sog. Mitteilungsfiktion, wonach es bis 31. Juli 2021 genügte, dass sich die transparenzpflichtigen Angaben aus anderen Registern (wie zum Beispiel dem Handelsregister) ergaben, gilt somit ab 1. August 2021 nicht mehr. Folgende Gesellschaften sind meldepflichtig nach §§ 20, 21 GwG:
AG, GmbH (inkl. UG), GmbH & Co. KG, KG, OHG, KGaA, SE, PartG.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen sowie Bruchteilsgemeinschaften sind nach derzeitiger Rechtslage nicht von der Meldepflicht betroffen.
Wirtschaftlich Berechtigte nach dem Geldwäschegesetz sind
- Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25% des Kapitals halten,
- oder Stimmrechtsinhaber, die mindestens 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
- andere natürliche Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (bspw. über Stimmrechtspoolsvereinbarungen oder Testamentsvollstreckung)
In sog. Treuhandverhältnissen gilt der Treugeber und nicht der Treunehmer als wirtschaftlich Berechtigter. Ein wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein! Sofern kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
Für die Meldung der transparenzpflichtigen Einheiten sowie deren wirtschaftlichen Berechtigten gelten folgende Übergangsfristen:
– Aktiengesellschaft, SE, KGaA bis zum 31. März 2022
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
– OHG, KG, GmbH & Co. KG und alle anderen Fälle bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Sofern transparenzpflichtige ihren Meldepflichten (auch Änderungen in der Struktur sind meldepflichtig) nicht nachkommen, drohen Sanktionen von bis zu €150.000,00. Wiederholte Verstöße können sogar zu einer höhren Sanktion führen! Der Gesetzgeber hält für Säumige ein weiteres Druckmittel bereit; Unternehmen die rechtskräftig zu Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden, werden im Transparenzregister veröffentlicht (dadurch werden gegen die Meldepflichten verstoßende Unternehmer publik angeprangert).
Weiterhin können sich weitere Nachteile ergeben. z.B. kann ein Notar die Beurkundung von Immobilientransaktionen wegen eines GWG-Beurkundungsverbots verzögern oder verweigern. Ferner könnten sich Nachteile für Coronahilfen ergeben. Hat ein Unternehmen Coronahilfen erhalten und liegt bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnung keine Eintragung im Transparenzregister vor, so drohen Rückzahlungen der erhaltenen Coronahilfen!